Der übermittelte Text ist ein mittelalterliches Rechtsdokument auf niederdeutsch (auch Plattdeutsch), das typischerweise bei Urkunden aus dem Mittelalter verwendet wurde. Es handelt sich offenbar um einen Kaufvertrag oder eine Besitzübertragung über Ländereien, Rechte und Höfe im Bereich „Empninchem“ (vermutlich das heutige Emlichheim oder ein ähnlicher Ort in Niedersachsen), abgeschlossen zwischen Hinrich van Grammesbergen und dem Edelmann Everwyne, Graf zu Bentheim.
Hier ist eine sinngemäße Übersetzung ins heutige Hochdeutsch – nicht wortwörtlich, sondern so, dass der Inhalt verständlich wird: Hochdeutsche Übersetzung (sinngemäß):
"Ich, Hinrich van Grammesbergen, bekenne und bestätige mit diesem offenen Brief für mich und meine Erben, dass ich verkauft habe und mit diesem Schreiben endgültig und unwiderruflich verkaufe – als rechtmäßiges und ewiges Erbe – an den edlen Everwyn, Graf zu Bentheim und Herr zu Steinfurt, sowie an seine Erben: Die Herrlichkeit (Herrschaft), das Gericht Empninchem (Gerichtsbezirk Empninchem) mit der Gerichtsbarkeit, meinem Schwanenzugrecht, dem Zugrecht auf dem Land und Wasser, sowie der Fischerei im Kirchspiel Empninchem, wie folgt: Ebenso gehören dazu folgende Güter und Höfe: Der Hof zu Arkelo das Erbe zu Brünynck, das Erbe zu Herwerdinck, das Erbe zu Wermynck, das Erbe zu Anebroke, das Erbe zu Ruetgerinck, zwei Güter zu Overinck, auf denen derzeit Roleff und Hinrich, sein Sohn, wohnen, die Güter Oesmanninck und Dyderkinck im Dorf Empninchem, der Hof zu Echtler, der Hof zu Eyckinghorst (ausgenommen eine Parzelle, die ich und meine Erben behalten), ein Kotten (kleiner Bauernhof) namens Krepeschote, ein Kotten in Arkelo, meine Zehnten, groß und klein, zu Scherhoorne und alle Leute (Hörige/Leibeigene), die zu den vorgenannten Höfen, Gütern und Ländereien gehören und derzeit im Kirchspiel Empninchem wohnen. Alles, einschließlich aller Rechte, Zubehör, Nutzung von Torf, Holz, Wasser, Weiden, Wäldern und Feldern – gelegen im genannten Kirchspiel – habe ich verkauft. Für all dies habe ich vom edlen Everwyn eine Geldsumme von zweitausend goldenen alten französischen Schilden erhalten – nach meinem Willen und zur vollen Zahlung. Ich erkläre, dass ich mich mit diesem Brief aller Rechte und Ansprüche an der genannten Herrschaft, Gerichtsbarkeit, Fischerei, den Höfen, Gütern, Zehnten, Menschen usw. vollständig und unwiderruflich entledige – mit Hand und Mund – und alle Rechte daran an den edlen Everwyn und seine Erben übertrage. Weder ich noch meine Erben haben künftig irgendeinen Anspruch darauf – wir sind vollständig enteignet – und der edle Everwyn und seine Erben sind rechtmäßige Eigentümer und Erben. Ich und meine Erben werden Everwyn und seinen Erben in dieser Sache beistehen, sie verteidigen und alles tun, was notwendig ist, damit diese Rechte gesichert sind. Falls Everwyn oder seine Erben es jemals wünschen, sollen wir (ich und meine Erben) bereit sein, diesen Besitz nochmals zu bestätigen und rechtlich abzusichern – sowohl nach Landes- als auch Lehensrecht. Ich, Hinrich van Grammesberge, verspreche für mich und meine Erben fest, dieses Abkommen ehrlich und ohne Arglist zu halten. Zur Bestätigung habe ich mein Siegel an diesem Brief angebracht. Zur weiteren Bestätigung dieses Vertrags habe ich die Herren Hinrick van Zelewordt, Egbert, Herr zu Almelo, Matthes von Gravestorpe und Johann Voethe gebeten, diesen Brief zusammen mit mir zu besiegeln, da sie bei diesem Vertrag zwischen dem edlen Everwyn und mir als Zeugen und Vermittler dabei waren. Wir, Hinrich, Egbert, Matthes und Johann, haben dies auf Bitten von Hinrich van Grammesberge gern getan im Jahre unseres Herrn 1440, am Tag der zehntausend Märtyrer, das ist der dritte Tag vor dem Fest des heiligen Johannes des Täufers zur Mittsommerzeit."
Hinweise:
Das Datum bezieht sich auf den 21. Juni 1440 (Mittsommer, Johannes des Täufers = 24. Juni, also 3 Tage davor). Das „Schwanenvloet“ oder „Swanenvloet“ ist ein altes Recht auf Schwanenzucht bzw. Besitz von Schwänen (ein Privileg des Adels). Die „Zyse“ bezeichnet die Gerichtsbarkeit. „Lude“ sind in diesem Zusammenhang die abhängigen Bauern oder Leibeigenen. Der Text ist ein schönes Beispiel für die Komplexität und den feierlichen Ton mittelalterlicher Kauf- und Lehensurkunden.